Biber und Landwirtschaft: Konflikte und Lösungen
Es muss klar erwähnt werden, dass auf landwirtschaftlichen Flächen, welche bis an den Gewässerrand reichen, ein gewisses Konfliktpotential besteht. So können zum Beispiel durch die Stauaktivitäten des Bibers Teilflächen vernässen oder überschwemmt werden. Des Weiteren können landwirtschaftliche Maschinen in Biber-Erdbauen einsacken, welche bis zu 5 Meter ins Ufer gegraben werden. Wenn Mais bis ans Gewässerufer angepflanzt wird, kann der eine oder andere Kolben vom Biber gefressen werden, wenn keine natürliche Nahrungsquelle verfügbar ist. Da der Biber jedoch 99% seiner Aktivitäten auf einen Streifen von 10 m Breite entlang der Gewässer beschränkt, sind all diese Probleme verhältnismässig einfach zu lösen. Schaffen wir es also, 5-10 Meter breite Streifen weniger intensiv zu nutzen, dürfte der Biber keine Probleme mit dem Bauern, und der Bauer keine Probleme mit dem Biber haben. Selbstverständlich wird eine solche Leistung des Bauern dann auch entsprechend entschädigt, entweder mittels der grossherzoglichen Verordnung vom 9. November 2001 betreffend die Agrar-Umweltmassnahmen, oder mittels der grossherzoglichen Verordnung vom 22. März 2002 betreffend die biologische Vielfalt oder Biodiversität, in welcher der Biber im Anhang I geführt wird.
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